Wirtschaftsplan
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes Kommunale Dienste
für das Wirtschaftsjahr 2024
- Festsetzung des Wirtschaftsplanes -
Gemäß § 16 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung vom 16. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2017, in Verbindung mit § 74 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 geändert worden ist, hat die Verbandsversammlung in ihrer öffentlichen Sitzung am 28.11.2023 mit Beschluss ZKD007/2023 folgenden Wirtschaftsplan als Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2024, der die zur Aufgabenerfüllung voraussichtlich notwendigen Erträge und Aufwendungen sowie den Mittelzu- und Mittel-abfluss enthält, wird festgesetzt
im Erfolgsplan mit
Ordentlichen Erträgen von 1.295.521,00 Euro
Ordentlichen Aufwendungen von 1.295.521,00 Euro
Finanzaufwendungen von 0,00 Euro
Jahresgewinn / -verlust von 0,00 Euro
und im Liquiditätsplan mit
Mittelzu- / Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit von 54.602,00 Euro
Mittelzu- / Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit von -63.500,00 Euro
Mittelzu- / Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit von 0,00 Euro
zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes von -8.898,00 Euro
Finanzmittelbestand am Ende des Wirtschaftsjahres von 111.139,26 Euro
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 100.000,00 Euro
§ 5
Umlagen werden nicht veranschlagt.
Stützengrün, den 21.12.2023
Wolfgang Leonhardt
Verbandsvorsitzender
Hinweis zur Bekanntmachung
der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplanes des Zweckverbandes Kommunale Dienste für das Wirtschaftsjahr 2024 vom 21.12.2023
gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass:
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der Frist von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweck-verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Wirtschaftsplanes
des Zweckverbandes Kommunale Dienste
gemäß § 76 Absatz 3 SächsGemO
Der Wirtschaftsplan ist für die Dauer von mindestens einer Woche zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niederzulegen. Die öffentliche Auslegung der von der Rechtsaufsichtsbehörde bestätigten Haushaltssatzung (Bescheid vom 14.12.2023 / Az: 093.12/1-23-032.sch-7181-1) und des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2024 erfolgt
im Zeitraum vom 13.02.2024 bis 24.02.2024
jeweils montags bis freitags während der Öffnungszeiten
in der Gemeindeverwaltung Zschorlau - Sekretariat -
August-Bebel-Straße 78
08321 Zschorlau
und der Gemeindeverwaltung Stützengrün - Sekretariat –
Hübelstraße 12
08328 Stützengrün
Wolfgang Leonhardt
Verbandsvorsitzender
Bürgermeister Gemeinde Zschorlau